Der Strafvollzug
Von den Haftplätzen in Niedersachsen entfallen ca. 80 % auf Abteilungen des geschlossenen Vollzuges, der Rest auf Einrichtungen des offenen Vollzuges.
Das Strafvollzugsgesetz des Bundes vom 01.01.1977 war die erste gesetzliche Regelung für den Strafvollzug in der Bundesrepublik. Durch die Föderalismusreform ging die Gesetzgebungskompetenz auf die Länder über. Am 01.01.2008 ist das Niedersächsische Justizvollzugsgesetz in Kraft getreten. Es regelt den Vollzug der Freiheitsstrafe, der Jugendstrafe, der Sicherungsverwahrung und der Untersuchungshaft.
Das Niedersächsische Justizvollzugsgesetz benennt zwei Ziele des Erwachsenenstrafvollzuges:
1. Die Gefangenen sollen befähigt werden, ein Leben ohne Straftaten zu führen.
2. Die Freiheitsstrafe dient dem Schutz der Allgemeinheit vor weiteren Straftaten.